Seitenpfad:

Beschluss des Landesparteitages vom 12.06.2021

12.06.2021

Beschluss A 10 - Schuldenbremse reformieren

Die bestehenden verfassungsmäßigen Kreditfinanzierungsregeln in ihrer jetzigen Ausgestaltung (sog. „Schuldenbremse“) lassen aus mehrerlei Hinsicht relevante Aspekte außer Acht, die im Rahmen einer grundlegenden Reform aufgenommen werden sollen:

  • Die Verantwortung des Gesetzgebers für die angemessene Finanzausstattung der staatlichen Ebenen wird im Grundgesetz, anders als in der Bremer Landesverfassung, nicht berücksichtigt. Das Grundgesetz muss um eine Einnahmesicherungsklausel ergänzt werden die festhält, dass der Bundesgesetzgeber von ihm zu verantwortende Einnahmeausfälle von Ländern und Kommunen zu kompensieren hat.
  • Die „Schuldenbremse“ nimmt keinerlei Differenzierung (mit Ausnahme von Notsituationen) nach dem volkswirtschaftlichen Nutzen auch kreditfinanzierter Ausgaben vor. Es ist eine Regelung aufzunehmen, die es dem Gesetzgeber ermöglicht, volkswirtschaftlich rentable Investitionen (z. B. für Bildung, Forschung, Dekarbonisierung der Wirtschaft) im Rahmen eines spezifisch definierten Investitionsprogramms abzuwickeln.
  • Bis zu einer Reform der „Schuldenbremse“ kann ein solches Investitionsprogramm gemäß den gemeinsamen Vorschlägen des gewerkschaftsnahen IMK und des arbeitgebernahen IW über eine öffentliche Investitionsgesellschaft abgewickelt werden. Eine Beschränkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften ist abzulehnen, auch weil sie eine faktische Privilegierung öffentlich-privater Partnerschaften verursachen. Aus diesem Grund sprechen wir uns für die Streichung des Artikels 131a Absatz 5 der Landesverfassung aus.

Wir bitten den Landesvorstand Vorschläge für eine weitere Reform für die zukünftige Finanzpolitik des Landes Bremen, v. a. im Bereich der Investitionen, unter Beteiligung von interessierten Genoss:innen, zu erarbeiten.