Beschluss des Landesparteitages vom 30. April 2016
04.05.2016
Der Bundesparteitag wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Altersdiskriminierung bei der Wahl von Schöffen beendet wird.
Dazu ist § 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wie folgt zu ändern:
§ 33 Ziffer 2: „Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollenden würden“ wird ersatzlos gestrichen. Weiterhin wird in § 33 Ziffer 1 GVG das 25. Lebensjahr durch das 18. Lebensjahr ersetzt.
Dazu ist § 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wie folgt zu ändern:
§ 33 Ziffer 2: „Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollenden würden“ wird ersatzlos gestrichen. Weiterhin wird in § 33 Ziffer 1 GVG das 25. Lebensjahr durch das 18. Lebensjahr ersetzt.